Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Grundsätzlich berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland entsprechende Kraftfahrzeuge zu führen.
Eine Voraussetzung ist, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis in dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis mindestens 185 Tage ununterbrochen im ausstellenden Staat des Auslandes gewohnt hat. So genannte Ferienführerscheine sind hier nicht gültig
Mit Fahrerlaubnissen aus Staaten, die nicht der EU oder dem EWR (siehe unten) angehören, darf der Inhaber längstens 6 Monate ab dem Tag der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Danach benötigt er eine deutsche Fahrerlaubnis.
Schließlich kommt es darauf an, aus welchem Staat die Fahrerlaubnis stammt.
EU-Führerschein
Handelt es sich um eine gültige Fahrerlaubnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, so ist eine Umschreibung i.d.R. nicht notwendig.
Listenstaaten
Fahrerlaubnisse aus Staaten, die in einer Liste
(Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung)
aufgeführt sind, werden teilweise ohne theoretische und praktische Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben.
Führerscheine aus den übrigen Staaten
Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die weder zur EU, EWR noch zu den Listenstaaten (siehe oben) zählen, wird die deutsche Fahrerlaubnis nur erteilt, wenn die theoretische und praktische Prüfung bestanden wurde.
Es besteht keine Ausbildungspflicht. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, wie viele Fahrstunden er bei einer Fahrschule nimmt.
Unterlagen
- 1 biometrisches Lichtbild
- Reisepass
- ausländischer Führerschein
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins
durch eine amtliche Stelle des Ausstellungsstaates,
einer Automobilorganisation (z.B. ADAC) oder
eines öffentlich bestellten Dolmetschers
Zusätzlich für Umschreibungen für Führerscheine aus anderen Staaten:
- Sehtest (kann fast bei jedem Optiker erstellt werden),
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs
"Sofortmaßnahmen am Unfallort".
